FKK mit Handicap - FKK mit Behinderung

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von
     Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft,
     seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf
     wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.


Bericht von Stefan
  Bericht von Ingeborg
Sauna-Verbot für Behinderten

 

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